Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    So nutzen Sie schenkungsteuerliche Freibeträge bei der Verpachtung einer Apotheke aus

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Nach § 16 Abs. 3b Einkommensteuergesetz (EStG) liegt keine Betriebsaufgabe bei einem ruhenden Betrieb vor, solange keine Aufgabe erklärt wurde und das Finanzamt keine Kenntnis von einer tatsächlichen Betriebsaufgabe hat. Dieser praktische Fall zeigt Möglichkeiten auf, einen ruhenden Betrieb beizubehalten und dennoch das Vermögen vorab ‒ zur Ausnutzung von schenkungsteuerlichen Begünstigungen ‒ teilweise zu verteilen. |

    Ausgangssituation

    • Sachverhalt

    Vater V verpachtet eine Apotheke an die Tochter T (Betriebsverpachtung = ruhender Betrieb). Ab 01.01.2024 soll T die Apotheke inklusive aller Grundstücke und Gebäude (betrieblich und privat genutzt) unentgeltlich erhalten. V überlegt, die Grundstücke und Gebäude noch hälftig ‒ vor der Übertragung auf T ‒ auf die Ehefrau E zu übertragen, um die Schenkungsteuerfreibeträge zu nutzen, und fragt sich, ob dies für die Betriebsverpachtung schädlich sein kann.

     

    Frage: Wird die Verpachtung damit beendet oder kann sie als „Ehegatten-GbR“ (GbR = Gesellschaft bürgerlichen Rechts) bis zur eigentlichen Übertragung auf T fortgeführt werden?

     

    Voraussetzungen für eine Betriebsverpachtung

    Eine Betriebsverpachtung mit der Folge eines Wahlrechts nach § 16 Abs. 3b EStG, den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe durch Erklärung herbeizuführen, liegt vor, wenn und solange ein zunächst vom Verpächter oder seinem unentgeltlichen Rechtsvorgänger bewirtschafteter Betrieb oder Teilbetrieb mit seinen wesentlichen ‒ funktionalen ‒ Betriebsgrundlagen im Ganzen an einen anderen verpachtet wird und der Betrieb objektiv in der bisherigen Form fortgeführt werden kann. Eine Betriebsverpachtung im vorstehenden Sinne einer Betriebsunterbrechung liegt insbesondere dann nicht (mehr) vor, wenn