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  • · Fachbeitrag · Stellungnahme zum Beitrag aus AH 10/2023, Seite 18

    Bei steuerlichen Gestaltungen sind immer auch die (apotheken-)rechtlichen Vorgaben zu beachten

    von RA, FA StR Theo Clotten, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden

    | Der Beitrag „So nutzen Sie schenkungsteuerliche Freibeträge bei der Verpachtung einer Apotheke aus“ aus AH 10/2023 hat in der Leserschaft einige Reaktionen ausgelöst, auf die wir neben der grundsätzlichen Beurteilung des beschriebenen Lösungsansatzes eingehen wollen. So wurde u. a. die Frage gestellt, ob nach § 9 Apothekengesetz (ApoG) die Gründung einer Ehegatten-GbR überhaupt erlaubt ist und falls ja, ob nicht beide Ehegatten dafür Apotheker sein müssten. |

    Sachverhalt und erste Einschätzung

    • Ausgangssachverhalt aus AH 10/2023

    Vater V verpachtet eine Apotheke an die Tochter T (Betriebsverpachtung = ruhender Betrieb). Ab 01.01.2024 soll T die Apotheke inklusive aller Grundstücke und Gebäude (betrieblich und privat genutzt) unentgeltlich erhalten. V überlegt, die Grundstücke und Gebäude noch hälftig ‒ vor der Übertragung auf T ‒ auf die Ehefrau E zu übertragen, um die Schenkungsteuerfreibeträge zu nutzen, und fragt sich, ob dies für die Betriebsverpachtung schädlich sein kann.

     

    Zunächst stellt der Verfasser in korrekter Art und Weise die Voraussetzungen einer „üblichen“ Betriebsverpachtung dar. Anschließend äußert er sich, unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 3b Einkommensteuergesetz (EStG) sowie einschlägiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, zum Verpächterwahlrecht und insbesondere den Auswirkungen der unentgeltlichen Nachfolge nach § 6 Abs. 3 EStG auf das Verpächterwahlrecht. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass durch die Begründung einer Ehegatten-GbR, bestehend aus V und E, eine unter die Regelung des § 6 Abs. 3 S. 1 HS. 2 EStG fallende, das Verpächterwahlrecht erhaltende Betriebsverpachtung vorliege.