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  • 22.07.2016 · Fachbeitrag · Betriebsveranstaltung

    Umsatzsteuerlich gilt weiterhin die 110-Euro-Freigrenze

    | Seit 2015 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr ein Freibetrag von je 110 Euro pro Arbeitnehmer (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz). Die Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil gilt aber nicht für Umsatzsteuerzwecke. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jüngst bestätigt, dass umsatzsteuerlich nach wie vor die 110-Euro-Freigrenze maßgebend ist (BMF, Schreiben vom 19.4.2016, Az. III C 2 - S 7109/15/10001). |