· Fachbeitrag · Betriebsprüfung, Teil 2
Vermeidbare Fehler: Die häufigsten Stolpersteine bei Betriebsprüfungen in Apotheken
Die meisten Betriebsprüfungen führen aufgrund der risikoorientierten Fallauswahl zu Feststellungen. Doch so individuell die aufgedeckten Fehler auch sein mögen, es gibt viele Feststellungen, die in Apotheken immer wieder auftauchen. Die Brisanz: Es handelt sich nicht um Steuerhinterziehung wegen nicht erklärter Erlöse, sondern um einfache Buchungs- und Rechtsanwendungsfehler – und die wären im Vorfeld der Prüfung durchaus vermeidbar gewesen. AH nimmt dies zum Anlass, neun dieser klassischen BP-Feststellungen vorzustellen.
Der irrtümliche Vorsteuerabzug
Apotheker können die in allen Eingangsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) gegenüber dem Finanzamt als Vorsteuer geltend machen, soweit dem kein Abzugsverbot entgegensteht (z. B. gemäß § 15 Abs. 1a, 1b und 2 UStG). Dennoch werden Eingangsrechnungen häufig mit Vorsteuerabzug gebucht, obwohl die Rechnung keine Umsatzsteuer enthält. Klassischerweise taucht dieser Fehler bei Versicherungen auf, bei denen die Versicherungsprämie nach § 4 Nr. 10 UStG umsatzsteuerfrei ist, sie aber der Versicherungssteuer mit (ebenfalls) 19 % unterliegt. Fälschlicherweise wird dann die Versicherungssteuer als Vorsteuer gebucht.
Beispiel |
| In der Buchhaltung der Apotheke geht die Rechnung für die Gebäudeversicherung über 1.000 Euro zzgl. 190 Euro Versicherungssteuer ein.
Lösung: Richtig wäre es, keinen Vorsteuerabzug vorzunehmen und 1.190 Euro als Aufwand zu erfassen. Irrtümlicherweise wird die Versicherungssteuer manchmal als Vorsteuer erfasst. Das führt zu einem zu hohen Vorsteuerabzug (190 Euro) und zu geringen Betriebsausgaben (ebenfalls 190 Euro). |
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