· Fachbeitrag · Betriebsprüfung, Teil 1
10 typische Fehler im Umgang mit dem Betriebsprüfer — und wie sie sich vermeiden lassen
Während Betriebsprüfungen für Steuerberater zum Tagesgeschäft gehören, sind sie für Apotheker eher die Seltenheit. Kein Wunder also, dass im Umgang mit dem Prüfer häufig Fehler gemacht werden. Diese können nicht nur die Atmosphäre mit dem Prüfer zerstören, sondern auch zu Steuernachzahlungen führen. Denn ist der Prüfer erst einmal verärgert oder misstrauisch, werden oft Feststellungen getroffen, die bei einem reibungslosen Prüfungsablauf unterblieben wären. AH stellt Ihnen zehn klassische und vermeidbare Fehler im Umgang mit dem Prüfer vor.
Fehler 1: Einspruch gegen die Prüfungsanordnung
Betriebsprüfungen erfolgen oft unerwartet. Dennoch darf der Prüfer nicht „einfach so“ in der Apotheke auftauchen und mit der Prüfung beginnen. Gemäß § 196 Abgabenordnung (AO) muss nämlich vorab eine Prüfungsanordnung erlassen werden. Das ist ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Das bedeutet, dass gegen die Anordnung mit einem Einspruch vorgegangen werden kann (§§ 347 ff. AO). Ein Einspruch ist jedoch nur sinnvoll, wenn die Voraussetzungen für eine Betriebsprüfung nicht gegeben sind. Ein Einspruch gegen eine rechtmäßige Anordnung würde das Verhältnis zwischen Apotheker und Prüfer nicht verbessern, sondern verschlechtern. Immerhin muss sich der Prüfer nun (unnötige) zusätzliche Arbeit machen, um den Einspruch zu bearbeiten. Und wer möchte schon gerne von einem schlecht gelaunten Prüfer geprüft werden?
Fehler 2: Prüfungsbeginn zu kurzfristig verschoben
Die Betriebsprüfung und der genaue Beginn werden durch die Prüfungsanordnung angekündigt. Dabei kann es passieren, dass die Prüfung zeitlich nicht gelegen kommt. Vielleicht ist der Apothekeninhaber gerade erkrankt oder der Steuerberater hat keine Zeit. Deshalb ist es gut zu wissen, dass der Prüfungsbeginn nicht in Stein gemeißelt ist. Er soll nämlich auf Antrag auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden (§ 197 Abs. 2 AO). Die Praxis zeigt, dass viele Prüfer für eine Verschiebung des Prüfungsbeginns offen sind – vor allem dann, wenn der Apotheker oder sein Steuerberater frühzeitig mit dem Prüfer Kontakt aufnimmt (ggf. auch telefonisch) und ihm schildert, warum die Prüfung in einigen Wochen oder Monaten deutlich besser passen würde.
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