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  • 26.08.2009 | Einkommensteuer

    Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines Kindes als Sonderausgaben abziehen

    Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld an Privatschulen wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 (Abruf-Nr: 090098) grundlegend geändert. Die neuen Regeln gelten bereits rückwirkend für das Jahr 2008. Für das Jahr 2007 gilt eine Übergangsregelung (Bundesfinanzministerium [BMF], Schreiben vom 9.3.2009, Az: IV C 4 - S 2221/07/0007, Abruf-Nr: 091133). Hier ein Überblick über die aktuelle Rechtslage:  

    Sachlicher Anwendungsbereich

    Ab dem Jahr 2008 können Sie 30 Prozent des Schuldgelds, maximal aber 5.000 Euro pro Jahr und Kind als Sonderausgabe steuermindernd abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz [EStG]). Den Sonderausgabenabzug gibt es aber nur für Kosten des normalen Schulbetriebs. Das Schulgeld darf somit folgende Aufwendungen der Schule abdecken:  

     

    • Laufende Sachkosten wie Kosten für die Ausstattung der Schule mit Lehrmitteln, Versicherungen, Instandhaltungskosten,
    • Laufende Personalkosten wie Gehälter, Lehrerfortbildung,
    • Nutzungsbezogene Aufwendungen wie Miete, Erbbauzinsen, Abschreibungen,
    • Kosten für Klassenfahrten, Exkursionen und ähnliche Veranstaltungen, wenn sie von der Schule getragen werden.

     

    Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für  

    • die Internatsunterbringung und Verpflegung des Kindes,
    • Fahrten zur Schule,
    • Lernmittel, wenn die Eltern die Kosten selbst tragen (zum Beispiel für Schulbücher).