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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Seit dem 01.01.2018 gibt es die Kassennachschau: Das ist für Apotheken wichtig

    von StB Elmar Lipp, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen

    | Die in der Praxis wohl am meisten gefürchtete Neuregelung des „Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ ist die seit dem 01.01.2018 geltende Kassennachschau. Sie soll einer zeitnahen Aufklärung von steuerlich erheblichen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen sowie Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben dienen. Betriebe, die bei der Kassennachschau auffällig werden, können mit einer Überleitung zur Betriebsprüfung rechnen. AH gibt Ihnen einen Überblick, was Sie jetzt wissen müssen. |

    Das darf die Finanzverwaltung

    Nach Aussage der Finanzverwaltung wird die Handhabung der Kassennachschau länderintern geregelt. Den bundesweiten rechtlichen Rahmen gibt § 146b der Abgabenordnung (AO) vor.

     

    Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern und Organisationsunterlagen

    Die Finanzverwaltung darf ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten die Apothekengrundstücke und Apothekenräume betreten und den Steuerpflichtigen auffordern, Aufzeichnungen, Bücher oder die für die Kassenführung erheblichen Organisationsunterlagen vorzulegen. Ebenfalls dürfen bei Einsatz elektronischer Kassensysteme die digitalen Daten angefordert werden. Der durchführende Beamte hat sich selbstverständlich zunächst auszuweisen. Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in den Geschäftsräumen ist ohne Vorlage eines Ausweises des Amtsträgers zulässig, z. B. für Testkäufe.