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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung, Teil 2

    Kassennachschau oder Betriebsprüfung: So optimieren Sie Ihre Kassenführung

    von StB Elmar Lipp, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen

    | Vor dem Hintergrund der hohen Anforderungen an die Kassenführung und der drohenden Sanktionen durch die Finanzverwaltung bei Nicht- oder Schlechterfüllung sollte allen an der Kassenführung und -bedienung Beteiligten bewusst sein, worauf zu achten ist. Dieser Beitrag soll Ihnen helfen, die Kassenführung im Hinblick auf eine eventuelle Kassennachschau oder Betriebsprüfung zu optimieren (Teil 1 in AH 11/2019, Seite 17 ). |

    Nachlässe und Rabatte

    Es steht Ihnen selbstverständlich frei, dort, wo es gesetzlich zulässig ist, Kunden einen Nachlass und/oder Rabatt in beliebiger Höhe zu gewähren. Dabei sollte die Gewährung von Nachlässen und/oder Rabatten im laufenden Tagesgeschäft erfolgen. Werden Vorgänge nach Geschäftsschluss diesbezüglich nachbearbeitet, erweckt dies die erhöhte Aufmerksamkeit des Prüfers.

     

    Nachlässe auf den zu zahlenden Betrag können i. d. R. schlecht dokumentiert werden. Achten Sie jedoch darauf, dass der nachgelassene Betrag auch tatsächlich im System verbucht wird, da sich andernfalls Differenzen im Tagesabschluss ergeben. Nachlässe, die auf einem Kundenbindungsprogramm basieren (Taler, Münzen, Stempelhefte etc.), lassen sich grundsätzlich besser dokumentieren. Halten Sie ‒ wenn möglich ‒ die Anzahl der in Umlauf befindlichen Taler, Münzen etc. fest. Eingelöste Stempelhefte können zu dem jeweiligen Tagesabschluss geheftet werden. Rabatte, die aufgrund einer Werbeaktion (z. B. durch Flyer, Anzeigen, Coupons etc.) gewährt werden, müssen in einem Mindestmaß dokumentiert werden. So gehört ein Exemplar der zugrunde liegenden Aktion in die Ablage. Lässt es der Aufwand zu, sollten auch die einzelnen Coupons aufbewahrt werden.