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  • · Fachbeitrag · Betriebsaufgabe

    Zwangsbetriebsaufgabe bei Verpachtung einer Apotheke im Ganzen

    | Die Verpachtung einer Apotheke im Ganzen führt nicht automatisch zur Zwangsbetriebsaufgabe (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 3.4.2014, Az. X R 16/10, Urteil unter www.dejure.org ). |

     

    Sachverhalt

    Sowohl die Klägerin als auch ihre Eltern waren Apotheker. Vater und Mutter betrieben jeweils zunächst selbst eine Apotheke, die sie später mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen - unter anderem den Räumen, dem im Handelsregister eingetragenen Apothekennamen - verpachteten. Die Klägerin erbte die Betriebe nach dem Tod ihrer Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung 1998, die im September 2000 beim Finanzamt eingereicht wurde, erklärte sie diese Einkünfte als Vermietung und Verpachtung. Die Anlage GSE enthielt den Vermerk „Entnahme“. Strittig war nun, ob diese Angaben eine wirksame Betriebsaufgabeerklärung für 1998 oder hilfsweise zum Zeitpunkt des Erklärungseingangs beim Finanzamt in 2000 darstellte.

     

    Hintergrund

    Werden Apotheken nach Beendigung der aktiven Tätigkeit des Inhabers im Ganzen mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet, werden zunächst weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Durch klare und eindeutige Erklärung gegenüber den Finanzbehörden kann die „Privatisierung“ des Betriebs erfolgen, was jedoch zur Aufdeckung sämtlicher im Betrieb enthaltener stiller Reserven führt, die ohne einen entsprechenden Liquiditätszufluss versteuert werden. Die Erklärung muss daher unmissverständlich erkennen lassen, dass sich der Steuerpflichtige für eine Betriebsaufgabe entschieden hat. Das Wahlrecht geht auf den Rechtsnachfolger - hier die Tochter - über. Die Aufgabeerklärung kann nicht mit Wirkung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt erfolgen (Wirkung maximal drei Monate vor Eingang der Aufgabeerklärung beim Finanzamt, § 16 Abs. 3b Einkommensteuergesetz).

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des BFH waren die in der Steuererklärung gemachten Angaben auslegungsbedürftig. Der Senat hatte keinen Zweifel daran, dass die geäußerte Entnahme eindeutig auf die Aufgabe der beiden verpachteten Apotheken gerichtet war - allerdings nur für das Jahr 1998. Eine rückwirkende Erklärung war für die Klägerin jedoch nicht möglich. Sie hat aber auch nicht ausdrücklich geäußert, dass die Betriebsaufgabe in jedem Fall - also auch mit Wirkung für September 2000 - gelten sollte. Für eine „in jedem Fall“ gewollte Betriebsaufgabe hätten weitere positive Umstände festgestellt werden müssen, die den fortbestehenden Willen der Klägerin erkennen lassen.

     

    PRAXISHIWEIS | Eine Betriebsaufgabeerklärung ist wegen mitunter erheblicher steuerlicher Folgen gut zu bedenken. Sie kann im Einzelfall aber sinnvoll sein - zum Beispiel zur Nutzung von Verlusten oder günstigen Steuersätzen. Das muss jedoch im Vorhinein überlegt werden. Eine rückwirkende Erklärung ist nicht möglich.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 17 | ID 42856802