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  • 23.03.2016 · Fachbeitrag · Abschreibung

    Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag grundsätzlich maßgeblich

    | Soll ein bebautes Grundstück vermietet werden, bemisst sich die Höhe der Abschreibungen nach dem auf das Gebäude entfallenden Anteil am Gesamtkaufpreis. Der Aufteilungsmaßstab richtet sich dabei grundsätzlich nach der Aufteilung der Vertragsparteien im Kaufvertrag. Etwas anderes gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH), wenn die Aufteilung nur zum Schein getroffen wurde oder ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegt, um die steuermindernde Abschreibung für das Gebäude in die Höhe zu treiben (BFH, Urteil vom 16.9.2015, Az. IX R 12/14, Abruf-Nr. 182815 ). |