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  • · Arbeitsrecht

    So gestalten Sie wirksame Zielvereinbarungen in der Apotheke

    Bild: © yurolaitsalbert ‒ stock.adobe.com

    von Dr. Guido Mareck, Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund

    | Zielvereinbarungen mit Mitarbeitern können in Apotheken ein effektives Führungsinstrument sein ‒ vorausgesetzt, sie werden inhaltlich richtig ausgestaltet. Andernfalls können sie schnell zu rechtlichen Problemen führen. In diesem Beitrag erfahren Arbeitgeber, welche Aspekte sie bei Zielvereinbarungen beachten müssen, welche Fehler sie vermeiden sollten und wie sie Zielvereinbarungen wirksam gestalten können. |

    Was ist eine Zielvereinbarung?

    Bei Zielvereinbarungen handelt es sich um Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in denen konkrete Leistungsziele für einen festgelegten Zeitraum vereinbart werden. Sie werden Bestandteil des Arbeitsvertrags und können Prämienansprüche auslösen. Im Gegensatz zu den sogenannten Zielvorgaben, bei denen der Arbeitgeber einseitige Anweisungen kraft Direktionsrechts nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) erteilt, treffen hier beide Parteien gemeinsam eine Entscheidung. Zielvorgaben sind somit keine vertraglichen Vereinbarungen, sondern lediglich Leistungsanreize. Aber: Ist auch eine Kombination aus Zielvereinbarung und Zielvorgabe möglich?

     

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 03.07.2024, Az. 10 AZR 171/23, Abruf-Nr. 243967) entschied in einem Fall, in dem die Vertragsparteien eine Kombination aus Zielvereinbarung und Zielvorgabe vereinbart hatten. Danach sollten die Ziele jährlich zwischen den Parteien festgelegt werden. Zudem war vereinbart, dass für den Fall, dass sich die Parteien nicht auf die Kriterien einigen, diese vom Arbeitgeber nach billigem Ermessen vorgegeben werden. Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass eine solche Kombination unwirksam ist. Die Klausel benachteilige den Mitarbeiter unangemessen, da der Arbeitgeber den Abschluss einer Zielvereinbarung verhindern könne, um einseitig Ziele vorzugeben. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass diese Ziele dann billigem Ermessen entsprechen müssten und gerichtlich überprüfbar seien.