Bei Botenlieferungen wegen Nichtvorrätigkeit der gewünschten Arzneimittel und in allen sonstigen Fällen einer zeitlich verzögerten Lieferung müssen Apotheker ihren Kunden seit dem 13. Juni 2014 bestimmte Informationen vor dem Vertragsschluss zur Verfügung stellen, sofern sie sich nicht aus den Umständen ergeben. Dabei ist keine besondere Form vorgeschrieben. Die Information muss lediglich in klarer und verständlicher Weise erfolgen. Für die Praxis wird vorgeschlagen, kopierte Handzettel vorzuhalten, die ...
Das Sozialgericht Koblenz hatte im Januar 2014 entschieden: Konkretisiert der Vertragsarzt die Verordnung unter Benennung von Präparatename sowie Hersteller und kreuzt zudem das aut-idem-Feld an, darf der beliefernde ...
Frage: „Soweit mir bekannt ist, ist das Stellen der Arzneimittel im Heim durch die Apotheke von diversen Landesverbänden und die ApoBetrO doch verboten. Die Informationen hier auf der Seite widersprechen dem jedoch.
Eine Retaxation kommt auch in Betracht, wenn die Apotheke bei der Versorgung gesetzlich Versicherter mit vertragsärztlich verordneten Arzneimitteln nicht das in § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ...
Wird dem Arbeitnehmer unbezahlter Sonderurlaub gewährt, darf deshalb der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden. Das hat aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Krankenschwester entschieden ...
In einer Google Adwords-Werbeanzeige für ein Arzneimittel müssen die nach dem Heilmittelwerbegesetz vorgeschriebenen Pflichtangaben – die Bezeichnung des Arzneimittels, seine Anwendungsgebiete und der Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ – nicht selbst enthalten sein. Es genügt, wenn ein Link automatisch, also ohne weitere Klicks und ohne Scrollen auf der verlinkten Seite, zu der Stelle führt, wo sich die Pflichtangaben befinden ...