In Printmedien und Internetforen werden die Themen Großhandelskonditionen und Skonti derzeit kontrovers und mit einem gewissen berufspolitischen Einschlag diskutiert. Konkret geht es um die Frage, ob von Großhändlern an Apotheker gewährte Skonti als Rabatte im Sinne der arzneimittelpreisrechtlichen Vorschriften anzusehen sind bzw. in welcher Höhe diese zulässig wären. Zusätzlich Öl ins Feuer gegossen hat die Ankündigung, dass Skonti künftig auch strafrechtlich relevant sein könnten.
Ob aus Unachtsamkeit oder gewollt – Schäden durch Mitarbeiter können in der Apotheke jederzeit verursacht werden. Dabei hängt es vom Einzelfall ab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Mitarbeiter hierfür im ...
Nachdem die Apotheker gegen Nullretaxationen vor dem Bundessozialgericht und dem Bundesverfassungsgericht erfolglos geblieben sind, soll es nun eine Regelung in dem geplanten Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der ...
Immer wieder wird davon berichtet, dass gesetzliche Krankenkassen versuchen, die aus der Belieferung gefälschter oder manipulierter Rezepte resultierenden Arzneimittelkosten den betroffenen Apotheken in Form von Retaxationen aufzubürden. Die Rechtsabteilungen der Gesundheitsassekuranzen begründen ihr Vorgehen damit, dass der Apotheker als Fachmann die auf die Fälschung hindeutenden Merkmale hätte erkennen und die Abgabe hätte verweigern müssen. Gehör finden die Kassen dabei vor Gerichten, die den in der ...
Frage: „Gibt es Vorgaben, wie Wochendosetten (zum Beispiel Medi7) am sinnvollsten zu reinigen sind? Laut neuer Heimversorgungs-Leitlinie sollten die Dosetten vor jeder Neubefüllung gereinigt werden.
Seit dem 1. Juni 2014 müssen alle Apotheken die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vollständig erfüllen. In der 2012 geänderten ApBetrO war für die Apotheken eine zweijährige Übergangsfrist zur Umsetzung ...
Bei der Belieferung von Mengenverordnungen darf die Apotheke grundsätzlich keine größere als die größte zulässige Packungsgröße abgeben (Ausnahme: Packung, die durch eine Änderung der Packungsgrößen zur Jumbopackung geworden ist und für eine Übergangszeit von 18 Monaten seit Inkrafttreten der Absenkung noch zulasten der GKV abgegeben werden darf).