Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Rezeptabrechnung

    Retaxationen bei Korrekturetiketten ‒ ein Mythos?

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Über die Verwendung von Korrekturetiketten oder -aufklebern auf Rezepten kursieren vielfältige Gerüchte: was man alles nicht darf, dass es unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen Bundesländern gibt, wann es Retaxationen hagelt usw. Eine genaue Recherche bei den Kostenträgern hat jedoch ergeben, dass hier „viel Lärm um nichts“ gemacht wird. |

    Erlaubt: genormte Aufkleber für das Taxfeld

    Die einzig erlaubten Korrekturetiketten sind die genormten Aufkleber für das Taxfeld gemäß der Technischen Anlage 2 (TA 2) zu § 4 Abs. 4 der Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung nach § 300 Sozialgesetzbuch (SGB) V (Stand 03.02.2012). Die TA 2 widmet sich allen Anforderungen an die Maschinenlesbarkeit des Verordnungsblatts in den Apotheken: in Abschnitt 1 denen bei maschineller Beschriftung und in Abschnitt 2 denen bei handschriftlicher Beschriftung.

     

    In Abschnitt 1 finden sich unter dem Punkt 1.13 alle Vorschriften zur Verwendbarkeit von Aufklebern. Demnach ist es der Apotheke ausdrücklich gestattet, das Apothekenfeld der Vorderseite des Verordnungsblatts in zwei Fällen mit einem Aufkleber-Etikett zu überdecken:

     

    • a) Es ist eine Korrektur einer Fehlbedruckung im sogenannten Apothekenfeld notwendig.

     

    • b) Es handelt sich um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen nach Ziffer 4.14 der TA 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung nach § 300 SGB V (Stand 31.05.2021).

     

    Der Aufkleber muss von der Apotheke stets unten rechts über die Ecke des Aufklebers und gleichzeitig auf das Verordnungsblatt gehend mit einem Handzeichen signiert werden. Im Falle einer Verwendung aufgrund der Abgabe von parenteralen Zubereitungen nach Ziffer 4.14 TA 1 wird der Aufkleber durch den Hash-Code automatisch elektronisch signiert. Es dürfen ausschließlich Aufkleber verwendet werden, die sich aufgrund ihrer Klebeeigenschaften untrennbar mit dem Verordnungsblatt verbinden und den Abmessungen der Felder nach dem Vordruckmuster 16 gemäß Anhang der TA 2 entsprechen. Dabei müssen der Aufkleber und die Angaben darauf die Anforderungen an die Maschinenlesbarkeit nach den Bestimmungen der TA 2 gewährleisten. Das Aufkleber-Etikett hat folgende Felder zu überdecken:

     

    • Apotheken-Nummer/IK
    • Zuzahlung und Gesamt-Brutto
    • Die Verordnungszeilen 1 bis 3 für die Bedruckung der Pharmazentralnummer (PZN) oder Hilfsmittelpositionsnummer mit Faktor und Taxe

     

     

    PRAXISTIPP | Wird ein Rezept nach Anbringen eines entsprechenden Aufkleber-Etikettes nochmals bedruckt, so darf dabei keinesfalls eine Manipulation am Abgabedatum vorgenommen werden. Es empfiehlt sich daher, beim erneuten Bedrucken des Taxfelds einen Schutz (wie z. B. ein Post-it®) über dem Bereich „Abgabedatum in der Apotheke“ anzubringen, um ein Überdrucken der dortigen Originalangabe zu verhindern.

     

    Nicht erlaubt: sonstige Korrekturaufkleber

    Andere Korrekturaufkleber als die für das Taxfeld sind unzulässig, da die Apotheke nicht dazu befugt ist, das Personalienfeld oder das Verordnungsfeld abzuändern. Eine solche Korrektur bleibt dem verordnenden Arzt vorbehalten. Regelungen dazu finden sich in § 2 und § 6 Rahmenvertrag nach § 129 SGB V. Auch im Entlassmanagement dürfen seit dem 30.06.2019 explizit keine Aufkleber ‒ wie z. B. Patientenetiketten ‒ mehr verwendet werden. Es hatte diesbezüglich zuvor eine zweimal verlängerte Übergangsregelung gegeben.

    Stellungnahmen einiger Kostenträger

    Anna Mahler (Pressesprecherin der AOK Sachsen-Anhalt), Monika Hille (Pressesprecherin der VIACTIV Krankenkasse), eine Sprecherin der IKK classic, eine Sprecherin der BARMER, ein Mitarbeiter der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland sowie ein Sprecher der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) bestätigten, dass im Rahmen der Rezeptprüfung das Thema „Korrekturetiketten auf Rezepten“ aktuell keinerlei Rolle spielt, sofern sich die Apotheken an die Vorschriften der TA 2 halten.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 17 | ID 47807980