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  • · Nachricht · Retaxation wegen Formmängeln, Teil 9

    Fehlendes Sonderkennzeichen

    | Seit 01.06.2016 ist die Neufassung des Rahmenvertrags nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V vereinbart. Dieser definiert in § 3 Fälle, in denen Retaxationen der Krankenkassen nicht zulässig sind. Die Regelungen gelten rückwirkend seit dem 23.07.2015. Geeinigt haben sich die Parteien darauf, dass eine Retaxation nicht mehr zulässig ist, wenn das Rezept formale Fehler enthält, die weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für ein fehlendes Sonderkennzeichen. |

     

    Das Fehlen eines Sonderkennzeichens darf nicht mehr zur Retaxation führen, wenn die Voraussetzungen des Sonderfalls durch einen entsprechenden Vermerk nachvollziehbar sind. Gleiches gilt, wenn das Sonderkennzeichen aufgetragen ist, aber kein Zusatzvermerk. Selbst wenn beide Angaben fehlen, kann die Apotheke im Beanstandungsverfahren nachträglich einen objektivierbaren Nachweis der Voraussetzungen für einen Sonderfall liefern.

    Quelle: ID 45074000