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  • · Nachricht · Retaxation wegen Formmängeln, Teil 8

    Austausch von Original und Import

    | Seit 01.06.2016 ist die Neufassung des Rahmenvertrags nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V vereinbart. Dieser definiert in § 3 Fälle, in denen Retaxationen der Krankenkassen nicht zulässig sind. Die Regelungen gelten rückwirkend seit dem 23.07.2015. Geeinigt haben sich die Parteien darauf, dass eine Retaxation nicht mehr zulässig ist, wenn das Rezept formale Fehler enthält, die weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch beim Austausch von Original und Import. |

     

    Durch die Krankenkassen darf keine Retaxation erfolgen, wenn die Apotheke bei Verordnung mit aut-idem-Kreuz einen Austausch von Original und Import vornimmt oder ein Arzneimittel abgibt, das nicht teurer ist als das namentlich verordnete Original- oder Importarzneimittel.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Apotheker muss eine potenzielle Haftung im Blick haben, falls der Arzt die Abgabe eines Imports aus besonderen Gründen ausschließen wollte. Dies gilt es vor der Abgabe zu eruieren.

     
    Quelle: ID 45052328