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  • · Fachbeitrag · Apothekervergütung

    Retaxfalle Patentablauf: Was ist zu beachten, wenn neue Generika auf den Markt kommen?

    von RAin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, kanzlei-kuhlen.de

    | Originalarzneimittel sind rechtlich nur eine begrenzte Zeit patentgeschützt. Nach Ablauf des Patentschutzes kommen ‒ je nach wirtschaftlicher Attraktivität des Arzneimittels für Wettbewerber ‒ nicht selten diverse neue Anbieter und ggf. entsprechend viele Rabattverträge auf den Markt, sodass die Abgabesituation für den Apotheker unübersichtlich werden kann. AH gibt einen Überblick, worauf es zu achten gilt. |

    Vorrangige Abgabe rabattierter Arzneimittel

    Gerade wenn bei hochpreisigen und beratungsintensiven Arzneimitteln, wie z. B. Lenalidomid, der Patentschutz abläuft, besteht ‒ wegen des Risikos einer Nullretaxation ‒ häufig Unsicherheit, was bei der Abgabe zu beachten ist. Während bei Verordnungen mit Aut-idem-Kreuz keine Abgabe von Generika ‒ oder soweit Mehrfachvertrieb vorliegt, weiterer Originale ‒ zur Debatte steht, kommen diese bei Verordnungen ohne Aut-idem-Kreuz zusätzlich in Betracht. Grundsätzlich gilt in beiden Fällen nach § 11 des Rahmenvertrags (Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch [SGB] V), der zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geschlossen wurde, dass rabattierte Arzneimittel vorrangig abzugeben sind.

    Arzneimittel ohne Rabattverträge

    Gibt es keine Arzneimittel, für die Rabattverträge geschlossen wurden, so muss bei gesetztem Aut-idem-Kreuz das Original oder ein günstiger Import abgegeben werden. Generika sind in dieser Fallkonstellation aufgrund des Aut-idem-Verbots durch das gesetzte Kreuz nicht relevant. Original und Importarzneimittel werden i. d. R. aber als nicht nur wirkstoffgleich, sondern als inhaltsgleich gewertet, sodass ‒ trotz gesetzten Aut-idem-Kreuzes ‒ ein Austausch erfolgen soll, wenn nicht ausnahmsweise individuelle Gründe dagegensprechen. Die Krankenkassen haben sich insoweit verpflichtet, nicht zu retaxieren, wenn ein günstigerer Import zur Abgabe kommt. Aufgrund der Preisankerregelung in § 13 des Rahmenvertrags darf das abzugebende Präparat nicht teurer sein als das vom Arzt namentlich verordnete.