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  • · Nachricht · Retaxation wegen Formmängeln, Teil 15

    Abgabe von Einzelimporten nach § 73 Arzneimittelgesetz (AMG)

    | Seit 01.06.2016 ist die Neufassung des Rahmenvertrags nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V vereinbart. Dieser definiert in § 3 Fälle, in denen Retaxationen der Krankenkassen nicht zulässig sind. Die Regelungen gelten rückwirkend seit dem 23.07.2015. Geeinigt haben sich die Parteien darauf, dass eine Retaxation nicht mehr zulässig ist, wenn das Rezept formale Fehler enthält, die weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Abgabe von Einzelimporten nach § 73 AMG. |

     

    Die Abgabe von Einzelimporten nach § 73 AMG zulasten der GKV ist nur nach Genehmigung der Krankenkasse zulässig. Eine nicht eingereichte Genehmigung darf jedoch nicht zu einer Retaxation führen, wenn die Genehmigung im Zeitpunkt der Abgabe des Arzneimittels vorlag. Auch darf die fehlende Angabe des Apothekeneinkaufspreises auf der Verordnung zu keiner Beanstandung der Krankenkasse führen. Schließlich darf die Apotheke nicht retaxiert werden, wenn ein Arzt fälschlicherweise das Feld „Gebühr frei“ angekreuzt“ hat und die Apotheke deshalb keine Rezeptgebühr erhebt.

    Quelle: ID 45074304