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  • · Nachricht · Retaxation wegen Formmängeln, Teil 11

    Mehrfachverordnungen

    | Seit 01.06.2016 ist die Neufassung des Rahmenvertrags nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V vereinbart. Dieser definiert in § 3 Fälle, in denen Retaxationen der Krankenkassen nicht zulässig sind. Die Regelungen gelten rückwirkend seit dem 23.07.2015. Geeinigt haben sich die Parteien darauf, dass eine Retaxation nicht mehr zulässig ist, wenn das Rezept formale Fehler enthält, die weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Mehrfachverordnungen. |

     

    Soweit in § 6 RahmenV keine Regelung für eine vorliegende Stückzahlverordnung vorgesehen ist, kann die Apotheke Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgeben. Dann darf die Krankenkasse auch nicht retaxieren, wenn der besondere Vermerk des Arztes nach § 6 Abs. 3 RahmenV fehlt. Dabei ist die Wirtschaftlichkeit zu beachten und dass Rabattarzneimittel Vorrang haben.

    Quelle: ID 45074231