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  • · Fachbeitrag · Apothekervergütung

    Retaxfalle Lieferengpass: So tappen Sie nicht hinein

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Lieferengpässe dominieren derzeit das Tagesgeschehen in den Apotheken. Umso wichtiger ist es, nach aufwendiger Zusatzarbeit am Ende nicht auch noch eine Retaxation zu erhalten. AH frischt daher Ihre Kenntnisse zum Thema Nichtlieferfähigkeit auf und erläutert anhand von Beispielen, worauf es in der momentanen Situation ankommt. |

    Definition der Nichtverfügbarkeit

    Gemäß § 2 Abs. 11 Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V gilt ein Arzneimittel als nicht verfügbar, wenn es innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden kann. Die Apotheke muss dies durch zwei Verfügbarkeitsanfragen im direkten zeitlichen Zusammenhang mit Rezeptvorlage nachweisen. Wird die Apotheke nur durch einen Großhandel beliefert, reicht es aus, wenn die Verfügbarkeitsanfragen in einem angemessenen zeitlichen Abstand erfolgt sind (als solcher gelten hier zwei Stunden). Die zweite Änderungsvereinbarung ergänzt hierzu noch Folgendes: Wird ein Arzneimittel generell nicht über den pharmazeutischen Großhandel vertrieben, ist eine einmalige Anfrage beim pharmazeutischen Unternehmer ausreichend.

    Abweichung von der Abgabereihenfolge

    Ist keine vorrangige Abgabe von rabattbegünstigten Fertigarzneimitteln möglich, muss gemäß § 12 Rahmenvertrag zunächst ein geeignetes der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel (unter Berücksichtigung sämtlicher Rabatte) abgegeben werden. Auf das Rezept wird das Sonderkennzeichen 02567024 mit der Codierungsziffer 2 für die Nichtverfügbarkeit aller Rabattarzneimittel gedruckt. Sind auch die vier preisgünstigsten Präparate nicht lieferbar, muss die Apotheke das nächst preisgünstige verfügbare Fertigarzneimittel abgeben. Das abzugebende Medikament darf dabei jedoch niemals teurer sein als das verordnete Arzneimittel selbst!