· Fachbeitrag · Leserforum
Retaxationen vermeiden: Fragestellungen aus dem Apothekenalltag – Teil 36
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
Immer wieder erreichen uns Fragen zu erhaltenen Retaxationen, Abrechnungsproblemen und zu formellen Anforderungen in der Rezeptbearbeitung. Heute helfen wir Ihnen u. a. dabei, mögliche Retaxfallen bei der verspäteten Abrechnung von Papierrezepten erfolgreich zu umgehen.
Verspätete Abrechnung von Papierrezepten
Frage: Wir haben leider noch einige etwas ältere Papierrezepte der DAK-Gesundheit und der BARMER gefunden, die wir nun in diesem Monat verspätet in die Abrechnung gegeben haben. Gibt es verbindliche Regelungen, die festlegen, welche Summe diese beiden Krankenkassen uns deshalb vom regulären Erstattungspreis abziehen dürfen?
Antwort: Ja, die gibt es. In § 11 Abs. 1 S. 3 des Arzneiversorgungsvertrags (AVV) zwischen dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) und dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) heißt es: „Werden einzelne Verordnungen mehr als einen Monat nach Ablauf dieser Frist abgerechnet, sind die Ersatzkassen berechtigt, den Gesamtbruttobetrag dieser Verordnungen um fünf Euro je Verordnungszeile bei papiergebundenen Verordnungen bzw. je elektronischer Verordnung, bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln […] um zehn Prozent des Abgabepreises zu kürzen, insgesamt jedoch je Abrechnungsmonat und Ersatzkasse höchstens um 50 Euro, es sei denn, die Apotheke und die Abrechnungsstellen haben die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.“
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