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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Retaxationen vermeiden: Fragestellungen aus dem Apothekenalltag — Teil 31

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    Immer wieder erreichen uns Fragen zu erhaltenen Retaxationen, Abrechnungsproblemen und zu formellen Anforderungen in der Rezeptbearbeitung. Heute helfen wir Ihnen dabei, mögliche Retaxfallen rund um das Thema Pflegehilfsmittel erfolgreich zu umgehen.

    Frist für die Abrechnung von Pflegehilfsmitteln

    Frage: Früher hatte man immer zwölf Monate Zeit für die Abrechnung der Pflegehilfsmittel. Hat sich das durch den neuen Vertrag geändert?

     

    Antwort: Nein, das hat sich nicht geändert. Gemäß § 6 Abs. 1 des Vertrags über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln nach § 78 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI muss der Leistungserbringer die von ihm erbrachten Leistungen weiterhin spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Abgabe der Pflegehilfsmittel mit der Pflegekasse abrechnen. Die Zahlungen der Pflegekasse erfolgen dann innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen.