· Fachbeitrag · Leserforum
Retaxationen vermeiden: Fragestellungen aus dem Apothekenalltag — Teil 28
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
Immer wieder erreichen uns Fragen zu erhaltenen Retaxationen, Abrechnungsproblemen und zu formellen Anforderungen in der Rezeptbearbeitung. Heute helfen wir Ihnen u. a. dabei, mögliche Retaxfallen bei der Belieferung von BG-Rezepten erfolgreich zu umgehen.
Sonderkennzeichen für den Grippeimpfstoff Efluelda
Frage: Welches Sonderkennzeichen gilt für den Grippeimpfstoff Efluelda 2025/2026 mit der PZN 19403433?
Antwort: Der von Ihnen genannte Impfstoff hat das Sonderkennzeichen (SOK) 18774989. Die SOK der jeweiligen Grippeimpfstoffe für die entsprechende Saison können Sie jederzeit in Anhang 4 zur Technischen Anlage 1 (TA1) zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V nachschlagen.
Abgabereihenfolge bei den Berufsgenossenschaften
Frage: Ich habe gehört, dass bei Rezepten zulasten von Berufsgenossenschaften (BG-Rezepten) eine spezielle Abgabereihenfolge zu beachten ist. Dieses Thema habe ich wohl völlig verpasst. Seit wann ist das so und was muss beachtet werden?
Antwort: Seit der Änderung des Arzneiversorgungsvertrags der Unfallversicherungsträger zum 01.03.2020 müssen auch bei der Berufsgenossenschaft preisgünstige Arzneimittel (AM) ausgewählt werden. Dazu heißt es in § 4 des aktuellen Vertrags vom 01.01.2025: „Vorrangig ist ein Rabattarzneimittel abzugeben. Ist das nicht möglich, stehen die vier preisgünstigsten Arzneimittel und ‒ falls das Arzneimittel unter seinem Produktnamen verordnet wurde ‒ zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel zur Auswahl.“
Heilfürsorge von Landes- und Bundespolizei: Rezeptgültigkeiten
Frage: Gibt es Unterschiede bezüglich der Rezeptgültigkeit zwischen der Heilfürsorge der jeweiligen Landespolizei und der der Bundespolizei?
Antwort: Ja, die gibt es. Bei der Heilfürsorge der Landespolizei Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW) muss eine Verordnung beispielsweise innerhalb eines Monats nach Ausstellung in der Apotheke vorgelegt werden. Auf der Verordnung kann allerdings auch eine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben werden. Bei der Bundespolizei (BPOL) muss die Verordnung dagegen bereits innerhalb von 28 Tagen in der Apotheke vorgelegt werden. Auch hier ist die Angabe einer abweichenden Gültigkeit erlaubt.