· Fachbeitrag · Leserforum
Retaxationen vermeiden: Fragestellungen aus dem Apothekenalltag ‒ Teil 26
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
| Immer wieder erreichen uns Fragen zu erhaltenen Retaxationen, Abrechnungsproblemen und zu formellen Anforderungen in der Rezeptbearbeitung. Heute helfen wir Ihnen u. a. dabei, mögliche Retaxfallen bei der Abrechnung von Coronaschutzimpfungen erfolgreich zu umgehen. |
Abrechnung von Coronaschutzimpfungen
Frage: Ich habe das Gerücht gehört, dass bei der Abrechnung von Coronaschutzimpfungen ein Teil digital und ein anderer Teil mit einem Papierbeleg abgerechnet werden muss. Das klingt für mich sehr unsinnig. Ist da etwas dran?
Antwort: Ja, das Gerücht entspricht der Wahrheit! Seit dem 01.04.2025 dürfen für gesetzlich versicherte Personen sowohl die eigentliche Impfung als auch die Impfnebenleistungen nur noch auf elektronischem Wege abgerechnet werden. Den papiergebundenen Sonderbeleg benötigen Sie für die Abrechnung des Impfstoffs mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Achten Sie bitte unbedingt darauf, dass Sie bei der digitalen Abrechnung die PZN des verwendeten Impfstoffs angeben, um die Chargenbezeichnung übermitteln zu können. Beim Preis geben Sie an dieser Stelle einfach 0 Euro an. Sollten Sie den Impfstoff aus einem großen Gebinde ausgeeinzelt haben, benutzen Sie statt der PZN des Einzelimpfstoffs das Sonderkennzeichen (SOK) 02567053.
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