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  • · Fachbeitrag · Apothekervergütung

    AV-Artikel: Wann und unter welchen Bedingungen ist ein Austausch möglich?

    von RAin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, kanzlei-kuhlen.de

    | Verschreibt der Arzt ein Arzneimittel, das nicht mehr vertrieben wird, ist es dem Apotheker nicht möglich, das verordnete Arzneimittel abzugeben. Stattdessen muss ‒ abhängig von der konkreten Fallkonstellation und ggf. in Rücksprache mit dem Arzt ‒ nach Alternativen gesucht werden. Um hierbei Retaxationen vorzubeugen, ist es wichtig, dass der Apotheker weiß, was zu tun ist. |

    Keine Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit

    Ist ein Arzneimittel mit „AV“ ‒ d. h. „außer Vertrieb“ ‒ gekennzeichnet, bleibt es zunächst verkehrsfähig und darf, wenn es in der Apotheke noch an Lager ist, weiterhin abgegeben werden. Auch bedarf es insoweit keiner besonderen Kennzeichnung der Verordnung. Anders als beim Rückruf eines Arzneimittels ist die Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels nicht beeinträchtigt. Ist das verordnete Arzneimittel jedoch nicht mehr erhältlich, kann dessen Abgabe nicht mehr erfolgen. Dann stellt sich die Frage nach Alternativen.

    Wirkstoffgleiche Arzneimittel

    Unproblematisch möglich ist ein Austausch durch den Apotheker, wenn es Alternativpräparate gibt, die im Rahmen der Regeln zur Abgaberangfolge des Rahmenvertrags zur Abgabe kommen können. Wenn z. B. ein bestimmtes Arzneimittel verordnet wurde, dieses aber nicht mehr verfügbar ist, wäre ein Austausch möglich, der sich im Rahmen der Vorgaben des § 129 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V bzw. des § 9 Abs. 3 des Rahmenvertrags nach § 129 SGB V bewegt: