08.01.2016 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Werbung mit „diskretem Beratungsbereich“ in der Apotheke ist nicht unlauter
Bewirbt eine Apotheke ihren „diskreten Beratungsbereich“, stellt dies keine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dar, wenn er die Mindestanforderungen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) übertrifft (Landgericht [LG] Wuppertal, Urteil vom 6.10.2015, Az. 11 O 51/15 [r.k.], Abruf-Nr. 146125 ).
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