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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Vorsicht: irreführende Adressbuch-Anschreiben an Apotheker

    | Formularmäßig aufgemachte Angebotsschreiben für den Eintrag in ein Branchenverzeichnis, die nach Gestaltung und Inhalt darauf angelegt sind, bei flüchtigen Lesern den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde nur eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, sind rechtswidrig (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 30.6.2011, Az: I ZR 157/10, Abruf-Nr: 120071 ). |

     

    Deutschlands oberste Zivilrichter gaben damit der Deutschen Telekom Medien GmbH recht, die bundesweit das Branchenverzeichnis „Gelbe Seiten“ herausgibt und gegen das Unternehmen Neue Branchenbuch AG geklagt hatte. Das Urteil des BGH stellt damit einen wichtigen Schritt zur Bekämpfung weithin als „Abzocke“ bezeichneter Geschäftspraktiken unseriöser Registerverlage dar. Indes ist auch künftig mit dem Versand ähnlicher Angebotsschreiben zu rechnen. Ihre Empfänger sollten die Post sorgfältig studieren. Versehentlich eingegangene Verpflichtungen lassen sich meist mit anwaltlicher Hilfe lösen. (mitgeteilt von RA Tim Hesse und RA Dr. Stefan Droste, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de)

     

    Weiterführender Hinweis

    • „Vorsicht: ungewollte Branchenbucheinträge“ in: „Apotheker Berater“ - AB - Nr. 6/2011, S. 20
    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 1 | ID 31254010