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  • 08.05.2017 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    „Nr. 1 in europäischen Apotheken“ ist irreführende Werbeaussage für Sonnencreme

    | Die Werbeaussage „Nr. 1 in europäischen Apotheken“ für eine Sonnencreme ist irreführend, wenn lediglich in einzelnen europäischen Ländern Umsatzuntersuchungen durchgeführt wurden, wichtige Länder wie Großbritannien und Polen aber fehlen. Das Landgericht Freiburg wertete die Bewerbung nicht nur als klare Irreführung, sondern auch als „dreiste Lüge“ (Urteil vom 02.05.2016, Az. 12 O 126/15 KfH, Urteil unter www.dejure.org ). |