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  • 09.07.2021 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Blickfangwerbung: Sternchen dran und alles ist gut?

    | Das Herausstellen von werblichen Angaben ist nachvollziehbar und erlaubt. Da Slogans wie „20 Prozent auf alles“ aber häufig doch nicht für „alles“ gelten, bedient sich der Werbende oft des Sternchenhinweises, der den griffigen Slogan relativiert. Dass dies nicht ohne Weiteres zulässig ist, musste jüngst eine Apotheke erfahren, die eine Prämie für die Rezepteinlösung an weniger prominenter Stelle auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel einschränkte (Landgericht Leipzig, Urteil vom 20.05.2021, Az. 04 HK O 159/21). |