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  • 21.03.2022 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Neues zur Blickfangwerbung: Keine Vermischung von Offizin- und Versandapotheke

    | Wirbt eine Präsenzapotheke mit Öffnungszeiten „rund um die Uhr“ und einer „Lieferzeit von zwei Stunden“, obwohl sie beides nur im Rahmen ihrer Versandapotheke und nur innerhalb eines Umkreises von zehn Kilometern anbietet, so ist dies wettbewerbswidrig. Ein klarstellender Hinweis am Ende der Werbung ändert daran grundsätzlich nichts (Oberlandesgericht [OLG] Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2021, Az. I-15 U 29/21). |