· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
BGH-Urteil zur Preisbindung: Viel Lärm um Altes
von Dr. jur. Bettina Mecking, Düsseldorf
| Mit Urteil vom 17.07.2025 (Az. I ZR 74/24, Abruf-Nr. 249373 ) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Werbeaktion von DocMorris aus den Jahren 2012/2013 nach damaliger Rechtslage nicht zu beanstanden war. Der BGH stützt seine Bewertung dabei auf das einschlägige Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.10.2016 (Az. C-148/15). In diesem wurde die nationale Preisbindung für EU-ausländische Apotheken bereits als verfassungs- und europarechtswidrig erklärt. Damit endet ein jahrelanger juristischer Altstreit. Doch was bedeutet dieses Urteil aktuell für Apotheken? |
Anlass des Verfahrens
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine Marketingaktion eines Tochterunternehmens von DocMorris im Jahr 2012, mit der folgendes Angebot beworben wurde: „3 Euro Bonus pro verschreibungspflichtigem Medikament, maximal 9 Euro pro Rezept, zusätzliche Prämien bei Teilnahme an einem Arzneimittelcheck“. Der Bayerische Apothekerverband e. V. sah darin einen Verstoß gegen
- das seinerzeit geltende Preisrecht (§ 78 Arzneimittelgesetz [AMG] a. F. i. V. m. der Arzneimittelpreisverordnung [AMPreisV]) sowie
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