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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Wegen Besitz von Kinderpornografie verurteilt: Apotheker darf Approbation vorläufig behalten

    von RA, FA für MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de

    | Trotz rechtskräftiger Verurteilung wegen des Besitzes von Kinderpornografie kann einem Apotheker eine Approbation nicht mit sofortiger Wirkung vorläufig entzogen werden. Vielmehr muss der Ausgang des Verwaltungsgerichtsverfahrens abgewartet werden, denn der Besitz von Kinderpornografie hat keinen berufsrechtlichen Bezug (Verwaltungsgericht [VG] Ansbach, Beschluss vom 12.10.2020, Az. AN 4 S 20.02002). |

     

    Sachverhalt

    Mit inzwischen rechtskräftigem Strafbefehl vom Mai 2020 wurde gegen einen angestellt tätigen Apotheker (A) wegen des Besitzes von kinderpornografischen Schriften gemäß § 184b Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die zuständige Landesregierung entzog dem A daraufhin wegen Unwürdigkeit die Approbation und ordnete die sofortige Vollziehung des Entzugs an. A klagte gegen die Entziehung und beantragte zugleich, im Eilverfahren die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Er sei nicht unwürdig, als Apotheker zu arbeiten. Das VG gab dem Eilantrag des A statt und stellte fest, dass seine Klage aufschiebende Wirkung hat.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setze voraus, dass überwiegende öffentliche Belange dies rechtfertigen. Das wiederum hänge davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit des A schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung müsse notwendig sein, um unaufschiebbare Maßnahmen rechtzeitig in die Wege zu leiten. Bei seiner Abwägung berücksichtigte das Gericht zugunsten des A, dass der sofortige Entzug der Approbation wohl zu einer Kündigung seiner Anstellung führe und es dem A dann wohl unmöglich wäre, eine neue Anstellung zu finden. Der Besitz von Kinderpornografie weise auch keinen direkten Berufsbezug auf. Zwar habe der Anwalt des A dessen Taten zu verharmlosen gesucht. Das VG sah die Berufsfreiheit des A gleichwohl als gewichtiger an als das Interesse der Behörde, die Entziehung der Approbation sofort zu vollziehen.

     

    Anmerkung

    Der Approbationsinhaber sieht sich bei einer Straftat drei Beteiligten gegenüber: der Staatsanwaltschaft (bzw. dem Strafgericht), der Apothekerkammer und der zuständigen Behörde (als Wächter über die Approbation). Von Anfang an sollten alle Bereiche berücksichtigt und es sollte eine Gesamtlösung gesucht werden. Wichtig ist dabei eine klare Entscheidung, ob der Approbationsinhaber sich schuldig bekennt oder nicht. Leider versuchen Approbationsinhaber immer wieder, vor dem Strafgericht die Schuld (teilweise) einzugestehen, um einer Haft zu entgehen, vor der Kammer aber, die Schuld zu verneinen oder die Tat zu verharmlosen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 14 | ID 46976239