· Fachbeitrag · Berufsrecht
Widerruf der Approbation als Apotheker wegen Unwürdigkeit bei Abrechnungsbetrug
von RA, FA für MedR Sören Kleinke, Kanzlei für Medizin- und Sportrecht, Münster, rechtsanwalt-kleinke.de
Die Approbationsbehörde ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bereits vor Abschluss eines Strafverfahrens über approbationsrechtliche Maßnahmen zu entscheiden (Verwaltungsgericht [VG] Frankfurt, Urteil vom 11.11.2025, Az. 7 K 1774/22.F).
Sachverhalt
Der Kläger ist als Apotheker approbiert und betreibt zwei Apotheken, von denen er eine von seinem Bruder übernommen hat.
Abrechnung von Medikamenten ohne tatsächlichen Bezug oder Abgabe
Er rechnete im Zusammenwirken mit mehreren Patienten Medikamentenverordnungen bei den gesetzlichen Krankenkassen ab, ohne die verordneten Medikamente tatsächlich zu beziehen oder an die Patienten auszugeben. Die Abrechnung erfolgte über beide Apotheken des Klägers. Die Krankenkassen gingen jeweils davon aus, es handele sich um rechtmäßig erfolgte Abrechnungen. Die Summe dieser Abrechnungen belief sich im fraglichen Zeitraum auf mindestens 1.637.091,58 Euro. Den Gewinn teilte sich der Apotheker mit den jeweiligen Patienten. Er führte damit die Geschäfte seines Bruders fort, der die eine Apotheke zuvor betrieben und infolge von Strafverfolgung auf seine eigene Approbation verzichtet hatte. Dies tat der Apotheker infolge von Drohungen der Patienten auch, um seinen Bruder vor einer weiteren Strafverfolgung zu schützen.
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