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  • · Nachricht · Strafrecht

    Konkrete Fallgestaltungen in der Apotheke zum Antikorruptionsgesetz: Sponsoring/Fortbildung

    | Viele Handlungen, die mittels § 299a und § 299b Strafgesetzbuch ins Visier des Strafrechts genommen werden, wurden auch davor schon als berufs- oder wettbewerbswidrig eingestuft. Apotheker und andere Heilberufler müssen jetzt aber noch vorsichtiger agieren, um keine (straf-)rechtlichen Risiken einzugehen. Zu den besonders zu beachtenden Gestaltungen in diesem Zusammenhang gehört der Bereich Sponsoring/Fortbildung. |

     

    Die Finanzierung einer Kongressreise/Fortbildung für Heilberufler ist strafrechtlich i. d. R. zulässig, sofern sie nicht unter der Bedingung der bevorzugten Abgabe bestimmter Medikamente steht. Zu beachten ist aber § 128 SGB V.

    Quelle: ID 45354743