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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung

    Expresskurierdienste für Apotheken ‒ ist das rechtens?

    von Dr. jur. Bettina Mecking, Düsseldorf

    | Seit einiger Zeit versuchen Apotheken-Lieferdienste in Großstädten Fuß zu fassen. Die Vorgehensweise ist überall gleich: Das Konstrukt dieser zumeist mit viel Anfangskapital ausgestatteten Start-up-Unternehmungen besteht aus einer Bestellplattform mit App und einem dazugehörigen Kurierlieferdienst. Sie schließen Kooperationsvereinbarungen mit den Vor-Ort-Apotheken. Die Ansatzpunkte für rechtliche Beanstandungen sind vielfältig und tiefgreifend. Insbesondere die folgenden Themen sind hier relevant und stehen aktuell verschiedentlich auf dem juristischen Prüfstand. |

    Ablauf

    Die Lieferdienste bieten auf ihren Plattformen ein ausgewähltes Sortiment an OTC-Arzneimitteln an, aus denen die Verbraucher mittels einer App des Lieferdienstes auswählen können. Die Bestellung wird dann vom Lieferdienst ‒ je nach Standort ‒ an eine teilnehmende Apotheke weitergeleitet. Der Kunde kann die Apotheke nicht selbst auswählen, vielmehr entscheidet das Unternehmen, aus welcher Apotheke die Ware kommt. Die Preise der in den Apps angebotenen OTC-Arzneimittel orientieren sich an der UVP der Hersteller und nicht an den Angebotspreisen der Partnerapotheken vor Ort. Die Kunden bezahlen an das Lieferunternehmen, sie wickeln den ganzen Geschäftsvorgang nur mit diesem ab. Eine pharmazeutische Beratung gibt es nicht. Nur wenn der Kunde auf pharmazeutischer Hilfe besteht, wird er an die Partnerapotheke weitergeleitet. Den Verbrauchern wird das Versprechen gegeben, in weniger als 30 Minuten beliefert zu werden. Im Rahmen des zwischen den Plattformen und den niedergelassenen Apotheken geschlossenen Vertragsverhältnisses ist vorgesehen, dass für die Zuführung der Arzneimittelbestellungen eine prozentuale Provision des Wertes der gelieferten Arzneimittel sowie der sonstigen Produkte von der vertraglich verbundenen Apotheke an das Unternehmen gezahlt wird. Es werden verschiedene Vergütungsmodelle angeboten.

     

    MERKE | Die Apotheker fragen sich, was sie von diesen Angeboten halten und ob sie sich anschließen sollen. Das Thema beschäftigt auch die Aufsichtsbehörden und Wettbewerber, die den Markt beobachten. Denn Apothekenleiter müssen Kooperationsvereinbarungen, die den Apothekenbetrieb betreffen, der Apothekenaufsicht selbsttätig zur Kenntnis geben. Diese darf die unterschriebenen Verträge auch zur Ansicht anfordern.