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  • 01.03.2019 · Fachbeitrag · Rabattverträge

    Krankenkasse darf Rabattsatz für Arzneimittel geheim halten

    Der zwischen einer Betriebskrankenkasse und einer Arzneimittelherstellerin vereinbarte Rabattsatz stellt ein Geschäftsgeheimnis dar. Ein Apotheker hat keinen Anspruch auf Offenlegung des Rabatts (Oberverwaltungsgericht [OVG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2018, Az. 15 A 861/17, Urteil unter www.dejure.org ).