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  • · Nachricht · Heimversorgung

    Die wichtigsten Fragen zum Heimversorgungsvertrag: 8. Was gilt bei der Beratung des Heimpersonals durch den Apotheker?

    | Wenn der Inhaber einer öffentlichen Apotheke die Bewohner von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen möchte, benötigt er gemäß § 12a Apothekengesetz (ApoG) einen schriftlichen Vertrag mit dem Heimträger. Dabei stellen sich ihm bereits im Vorfeld viele Fragen ‒ u. a.: Was gilt bei der Beratung des Heimpersonals durch den Apotheker? |

     

    § 12a ApoG sieht vor, dass im Versorgungsvertrag die Pflichten des Apothekers zur Information und Beratung von Heimbewohnern und des für die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit eine Information bzw. Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heims erforderlich ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Es ist empfehlenswert, wenn im Vertrag die Beratung über diese Mindestanforderungen hinausgeht. Soweit der Apotheker solche Schulungen des Heimpersonals übernimmt, stellt dies eine besondere Dienstleistung dar, die entsprechend vergütet werden sollte. Darüber hinaus sind Schulungen des Pflegepersonals über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln mindestens einmal im Jahr üblich.

     
    Quelle: ID 44865147