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  • · Nachricht · Haftungsrecht

    Apothekerhaftung für Zytostatika-Zubereitung mit in Deutschland nicht zugelassenem Medikament

    | Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 28.02.2018 (Az. 5 U 1012/17) zur Apothekerhaftung für eine Zytostatika-Zubereitung mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Medikament folgende Leitsätze aufgestellt. |

     

    • 1. Wird die Herstellung einer Zytostatika-Zubereitung durch einen Apotheker unter Verwendung eines in der EU zugelassenen, aber in Deutschland nicht verkehrsfähigen Fertigarzneimittels vom Anspruchsteller als berufliches Fehlverhalten beanstandet, richtet sich die Frage nach der aus berufsfachlicher Sicht gebotenen Vorgehensweise ‒ auch wenn das Vorgehen des Apothekers strafrechtlich unbedenklich sein sollte ‒ nach dem für Apotheken anzulegenden Standard, der unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu ermitteln ist.

     

    • 2. Grobe Pflichtverstöße eines Apothekers mit Bezug auf die Arzneimittelversorgung eines Kunden haben grundsätzlich eine Beweislastumkehr entsprechend den zur Arzthaftung entwickelten Grundsätzen zur Folge.

     

    • 3. Der wegen fehlerhafter Fertigung einer Zytostatika-Zubereitung in Anspruch genommene Apotheker ist aufgrund einer ihn treffenden sekundären Darlegungslast gehalten, konkret zum Bezug der bei der Herstellung verwendeten Fertigarzneimittel vorzutragen.
    Quelle: ID 45501214