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  • 07.08.2026 · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    GKV-BStabG: Getrocknete Cannabisblüten, Homöopathika und Anthroposophika nicht mehr erstattungsfähig

    Seit dem 30.07.2026 können getrocknete Cannabisblüten nicht mehr mit der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Weiterhin erstattet werden standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Nabilon oder Dronabinol nach den Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) V.