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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Wie Berufsschule, Wegezeiten und Pausen bei Azubis arbeitsrechtlich zu bewerten sind

    von Dr. Guido Mareck, Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund

    Wenn Auszubildende zwischen Berufsschule und Apotheke pendeln, kann es arbeitsrechtlich schnell kompliziert werden. Besonders heikel wird es, wenn diese Fahrtzeit in die Mittags- oder Betriebspause fällt. Darf der Arbeitgeber diese Zeit einfach „wegdenken“, weil im Betrieb ohnehin niemand arbeitet? Die Antwort fällt klarer aus, als viele glauben, und sie betrifft sowohl minderjährige als auch volljährige Auszubildende.

    Der Fall aus der Praxis

    Eine minderjährige PKA-Auszubildende ist im 1. Ausbildungsjahr in einer Apotheke. An einem Wochentag besucht sie vormittags die Berufsschule, am Nachmittag soll sie noch in der Apotheke arbeiten. Die Fahrt von der Berufsschule zur Apotheke dauert etwa 30 bis 45 Minuten. Genau in dieser Zeit findet in der Apotheke die betriebliche Mittagspause statt. Der Apothekeninhaber ist der Auffassung: „In dieser Zeit arbeiten wir ja sowieso nicht, also kann die Fahrtzeit nicht als Arbeitszeit zählen.“ Juristisch ist das jedoch nicht haltbar.

    Minderjährige Azubis: Jugendarbeitsschutz ist streng

    Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Dieses ist bewusst strenger als das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), um junge Menschen vor Überlastung zu schützen. Wesentliche Punkte hierbei sind: