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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Videoüberwachung in der Apotheke: Antworten auf zentrale Fragen

    von Dr. Guido Mareck, Stellvertretender Direktor Arbeitsgericht Dortmund

    | Es kann für eine Apotheke viele Gründe geben, eine Videoüberwachung zu installieren, z. B. Einbruch, Beschädigung, Graffiti-Vandalismus, die Überwachung der Offizin oder die Sicherheit der Apotheke in Gegenden mit hoher Kriminalitätsdichte. Doch die Aufsichtsbehörden sehen den Einsatz kritisch. Ob eine Videoüberwachung zulässig ist, muss stets für jede Kamera gesondert überprüft werden. Hierbei gilt: Es kommt auf den Einzelfall an. Dennoch besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Videoüberwachung zu betreiben. |

    Videoüberwachung hat viele Gesichter

    Webcams, Dashcams, fest installierte Geräte: Unter Videoüberwachung können viele Formen subsumiert werden. Und es kommen ständig neue hinzu. Damit stellt die Videoüberwachung einen starken Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar (siehe auch Bundesarbeitsgericht [BAG], Beschluss vom 29.06.2004, Az. 1 ABR 21/03, Abruf-Nr. 042033).

    Welche Normen sind heranzuziehen?

    In der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gibt es keine Regelung, die sich wörtlich auf Videoüberwachung bezieht. Die grundlegenden gesetzlichen Regelungen bei einer Videoüberwachung im öffentlichen Raum und bei den Beschäftigten sind: