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  • · Fachbeitrag · Digitale Apotheke

    Assistierte Telemedizin in Apotheken – ein Crashkurs

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    Seit dem 01.07.2026 dürfen Apotheken für jede gesetzlich oder privat versicherte Person Maßnahmen der assistierten Telemedizin (aTM) nach § 129 Abs. 5h Sozialgesetzbuch (SGB) V anbieten und abrechnen. AH informiert Sie über die Voraussetzungen, die korrekte Durchführung sowie die anschließende Abrechnung.

    Worum handelt es sich überhaupt bei aTM in Apotheken?

    Unter aTM in Apotheken wird generell verstanden, dass das Apothekenpersonal den Patienten bei der Durchführung einer Videosprechstunde mit einem Arzt behilflich ist. Dies kann notwendig werden, weil

    • die betroffene Person keinen Zugang zu geeigneter Technik für eine Videosprechstunde mit einem Arzt besitzt,