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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Unklare Verschreibung und Datenschutz: Ist eine Rückfrage beim Arzt noch möglich?

    von RA Christian Fiedler, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen

    | Obwohl die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die seit dem 25.05.2018 in allen EU-Mitgliedstaaten gilt, bereits seit knapp 2 Jahren in Kraft ist, besteht in Apotheken eine große Verunsicherung im Bereich des Datenschutzes. Eine sehr häufig diskutierte Frage ist dabei, ob ein verschreibender Arzt bei Unklarheiten noch durch die Apotheke kontaktiert werden darf oder nur dann, wenn der Patient hierfür ausdrücklich seine Einwilligung erteilt hat. |

    Arztpraxis nimmt bereits Datenverarbeitung vor

    Der Rechtsansicht, dass die Einwilligung des Patienten stets erforderlich ist, ist eine klare Absage zu erteilen. In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Arztpraxis bei einem Anruf aus der Apotheke wegen einer unklaren Verschreibung bereits Kenntnis von den personenbezogenen Daten inklusive der Gesundheitsdaten des Patienten hat ‒ schließlich ist die Verschreibung in dieser Arztpraxis ausgestellt worden. Dadurch kann der Standpunkt vertreten werden, dass bereits eine Verarbeitung stattfindet. Dann könnte allenfalls der Umstand, dass der Patient die Apotheke XY zur Einlösung der Verschreibung aufsucht, als für die Praxis neues personenbezogenes Datum aufgefasst werden, das offengelegt wird.

    Erforderlichkeit der Rückfrage

    Losgelöst von dieser rechtlichen Überlegung kommt man aber schnell zu einem zufriedenstellenden Ergebnis, indem man prüft, ob eine Rechtsgrundlage für diese Offenlegung gefunden werden kann. In Art. 6 DSGVO sind die Grundsätze zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung beschrieben. Als Rechtsgrundlage für eine Rückfrage an eine Arztpraxis kommen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, c und f DSGVO in Betracht, ohne dass es auf die Einwilligung des Patienten i. S. des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO ankommt. Denn die Rückfrage ist im Rahmen der Erfüllung eines Vertrags zwischen Apotheker und Patient (Buchst. b), einer rechtlichen Verpflichtung des Apothekers (Buchst. c) und zur Wahrung der berechtigten Interessen des Apothekers als Verantwortlichem (Buchst. f) möglicherweise erforderlich.