· Fachbeitrag · Apothekenrecht
Der Apotheker zwischen Kontrahierungszwang, Sorgfaltspflicht und Wirtschaftlichkeit
von RAin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, www.kanzlei-kuhlen.de
| Apotheker müssen laut Apothekengesetz (ApoG) eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleisten. Sie unterliegen einem Kontrahierungszwang für alle Arzneimittel, einschließlich rezeptfreier. Ausnahmen bestehen nur bei Unklarheiten, Missbrauchsverdacht und technischen Beschränkungen. Während das Kostenrisiko bei GKV-Versicherten gering ist, bleibt die Situation bei Privatpatienten aufgrund potenziell unsicherer Vergütung problematisch. AH erläutert, wie der Spagat zwischen Kontrahierungszwang, Sorgfaltspflicht und wirtschaftlichen Aspekten gelingt. |
In diesen Fällen müssen Apotheken „liefern“
Aus rein steuerrechtlicher Sicht ist der Apotheker ein Kaufmann. Der Beruf des Apothekers ist jedoch in vielerlei Hinsicht weit mehr als der eines klassischen Kaufmanns: Der Gesetzgeber hat den Apotheken in § 1 ApoG einen Sicherstellungsauftrag auferlegt: „Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung“. Aus diesem Auftrag resultiert grundsätzlich ein Kontrahierungszwang für die Apotheke. Anders als klassische Kaufleute, die die Vertragsfreiheit in Anspruch nehmen und daher selbstständig entscheiden können, ob, mit wem und zu welchen Bedingungen sie Geschäfte tätigen und entsprechende Verträge schließen, müssen Apotheker grundsätzlich die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen.
§ 17 Abs. 4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) konkretisiert diesen Kontrahierungszwang näher. Diese Vorschrift verpflichtet den Apotheker ausdrücklich, ärztliche Verschreibungen in angemessener Zeit auszuführen, d. h. zu beliefern. Schon allein, weil die Regelung in § 1 ApoG nicht zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln differenziert, umfasst der Kontrahierungszwang auch die Versorgung mit OTC-Arzneimitteln. Hintergrund dieser Regelung ist der Grundgedanke des Gesetzgebers, dass ein Patient in einer Notlage nicht gezwungen werden soll, nach einer Apotheke zu suchen, die bereit ist, ihn mit Arzneimitteln zu versorgen.
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