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  • · Fachbeitrag · Blick über den Tellerrand

    Festbetragsfestsetzung für Escitalopram vorläufig ausgesetzt

    | Die Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Escitalopram ist vorläufig ausgesetzt (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.12.2011, Az: L 1 KR 184/11 ER, Abruf-Nr: 120349 ). |

     

    Zuvor hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Neubildung der Festbetragsgruppe „Selektive Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer, Gruppe 1“ der Stufe II nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V - bestehend aus den Wirkstoffen Citalopram und Escitalopram zur Behandlung von Depressionen - beschlossen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmte für diese Gruppe einen Festbetrag von 15,01 Euro.

     

    Derzeit sei von der Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung auszugehen, führt der Senat des LSG aus. Der Beschluss des G-BA leide an Beurteilungsfehlern. Ferner liege eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der Arzneimittel mit dem Wirkstoff Escitalopram vertreibenden Antragstellerin vor. Bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits wird der Festbetrag für diesen Wirkstoff daher nicht angewandt. Die Krankenkassen sind folglich verpflichtet, Patienten die Behandlungskosten mit Cipralex® ohne Zuzahlung zu erstatten.

    (mitgeteilt von RAin, FAin für MedR Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg)

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 2 | ID 31916330