· Fachbeitrag · Berufsrecht
Ruhen der erteilten Approbation als Apotheker bei Anhaltspunkten für eine Suchterkrankung
von RA, FA für MedR Sören Kleinke, Kanzlei für Medizin- & Sportrecht, Münster, rechtsanwalt-kleinke.de
Das Ruhen der Approbation eines Apothekers wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung kann auch dann angeordnet werden, wenn das Strafverfahren gegen den Apotheker gemäß § 153a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wurde (Oberverwaltungsgericht [OVG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2025, Az. 13 B 1339/25).
Sachverhalt
Eine Apothekerin hatte der Approbationsbehörde mitgeteilt, dass der Apotheker im Rahmen einer Vertretungstätigkeit in ihrer Apotheke durch sein chaotisches und nicht vertrauenswürdiges Verhalten aufgefallen sei. Er habe einen fahrigen, überdrehten Eindruck gemacht. Seine Kundenansprache sei äußerst merkwürdig und sein Auftreten ungepflegt gewesen. Er habe hungrig gewirkt und habe angebissene Brote ihrer Mitarbeiter im Mitarbeiterraum verspeist.
Dem Apotheker wurde außerdem in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht vorgeworfen, dass er ein Fahrzeug geführt und dabei zumindest billigend in Kauf genommen habe, infolge zuvor eingenommener Drogen und Medikamente nicht mehr fahrtüchtig zu sein. Dieses Verfahren wurde gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 6.000 Euro und Verzicht auf die Fahrerlaubnis eingestellt.
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