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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelrecht

    Deutsche Arzneimittelpreisbindung erneut vor dem Europäischen Gerichtshof?

    von RA Andreas Frohn LL.M., Köln, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Noch immer präsent ist das Beben, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Geißelung der deutschen Arzneimittelpreisbindung als europarechtswidrig ausgelöst hat. Während die Politik auf breiter Front nach Lösungen zur Beseitigung der dadurch herbeigeführten Inländerdiskriminierung sucht, weist der Bundesgerichtshof (BGH) in einer erst kürzlich veröffentlichten Urteilsbegründung zu einem vergleichbaren Fall einen neuen Weg ( Urteil vom 24.11.2016, Az. I ZR 163/15, Abruf-Nr. 193737 ). Ggf. muss der EuGH erneut über die Frage der Zulässigkeit der Preisbindung entscheiden. |

    Ausgangsstreitigkeit

    Stein des Anstoßes war eine von DocMorris initiierte Werbung. Die niederländische Versandapotheke versprach ihren deutschen Kunden u. a. eine Bankgutschrift von zehn Euro, wenn diese einen Neukunden werben, der ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel bestellt. Dieses im Einzelhandel durchaus geläufige Prämienmodell griff die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) wegen Verstoß gegen das Arzneimittelpreisrecht an und siegte sowohl vor dem Landgericht Köln als auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln. Das OLG Köln untersagte DocMorris das Prämienmodell im Rahmen eines Teilurteils. Über die anderen Anträge der AKNR urteilte das OLG zunächst nicht, sondern wollte erst das zu diesem Zeitpunkt anhängige Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH abwarten. Über die gegen das Teilurteil eingelegte Revision hat nun der BGH entschieden.

    In der Zwischenzeit hat der EuGH entschieden

    Der EuGH hatte in der Zwischenzeit im Vorabentscheidungsverfahren geurteilt, dass die deutsche Preisbindung nicht mit dem Europarecht vereinbar ist (Urteil vom 19.10.2016, Az. C‑148/15). Zwar treffe sie grundsätzlich sowohl inländische als auch ausländische Apotheken. Die ausländischen Apotheken würden indes durch das Verbot der Rabattgewährung weitaus stärker belastet, weil der Preiswettbewerb für diese regelmäßig die einzige Möglichkeit sei, überhaupt am Wettbewerb teilzunehmen. Durch jene faktische Schlechterstellung sei die Warenverkehrsfreiheit verletzt. Es liege zwar keine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung vor, das Verbot wirke aber in eben einer solchen Weise.