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  • 25.09.2014 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Schadenersatz für nicht beantragten und verfallenen Urlaub

    Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht von sich aus nach und verfällt der Urlaub deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, muss er gegebenenfalls Schadenersatz leisten (Landesarbeitsgericht [LAG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.6.2014, Az. 21 Sa 221/14, Abruf-Nr. 142391 ).