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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Urlaubsrecht aktuell: Arbeitgeber in der Pflicht

    von RAin Jasmin Johanna Kasper, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen

    | Der gesetzliche Jahresurlaub eines Arbeitnehmers verfällt nunmehr nur noch, sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret zum Urlaubsantritt auffordert und auf den drohenden Verfall hinweist (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 541/15 ). Mit dieser Entscheidung haben die Erfurter Richter des BAG jene europäischen Vorgaben umgesetzt, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits am 06.11.2018 in zwei Vorabentscheidungsverfahren gemacht hatte. |

     

    Urlaubsanspruch nach Bundesurlaubsgesetz

    Das deutsche Bundesurlaubsgesetz sieht im Grundsatz vor, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern in Höhe von jährlich vier Wochen mit Ablauf des 31.12. eines Jahres verfällt (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG). Nur im Ausnahmefall, wenn der Urlaub vonseiten des Arbeitnehmers aufgrund dringender betrieblicher oder in seiner Person liegender Gründe nicht beansprucht werden konnte, verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch erst mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres.

     

    Entscheidung des BAG

    Über die gesetzlichen Regelungen hinaus sieht das BAG ‒ in Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH ‒ den Arbeitgeber nun in der Pflicht. Der Verfall des Urlaubsanspruchs mit Ablauf des Urlaubsjahres bzw. Übertragungszeitraums tritt nunmehr nur dann ein, wenn der Arbeitgeber darlegen und beweisen kann, dass er den Arbeitnehmer zur Urlaubsbeanspruchung konkret aufgefordert und den Hinweis über den drohenden Verfall erteilt hat. Die bloße Tatsache, dass ein Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass der Urlaubsanspruch verloren geht.