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  • · Nachricht · Apothekenrecht

    Substitution: pharmazeutische Bedenken bei Hilfsstoffen

    | § 129 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V verpflichtet die Apotheker grundsätzlich zur Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Der Apotheker hat allerdings ein Interventionsrecht, das der Substitution entgegenstehen kann. U. a. kann er bei bestimmten Hilfsstoffen davon absehen, vorrangig ein Rabattarzneimittel abzugeben. |

     

    Es gibt Patienten, die bestimmte Hilfsstoffe nicht vertragen. Klassisches Beispiel ist hier die Laktose. Für Patienten mit Laktoseintoleranz ist der Austausch des konkret verordneten Fertigarzneimittels ohne Laktose durch ein laktosehaltiges Rabattarzneimittel problematisch. Der Apotheker kann in solchen Fällen unter Verweis auf eine bestehende Laktoseintoleranz die Substitution durch ein Rabattarzneimittel verweigern.

    Quelle: ID 45181151